Nutzung des Archivs
Das Archiv steht jedermann für
Forschungen zu wissenschaftlichen, heimatkundlichen und genealogischen
Zwecken offen. Die Benutzung erfolgt nach einer Beratung mit dem
Stadtarchivar.
Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Lauenburg/Elbe
§ 1 Aufgaben des Archivs
(1) Das Archiv ist eine Einrichtung der Stadt Lauenburg/Elbe, es
verwahrt, ordnet, verzeichnet, erschließt und pflegt archivwürdiges
Schriftgut amtlicher Herkunft (Archivgut).
(2) Das Archiv kann Schriftgut privater Herkunft (Privat- u.
Familienarchive, Firmenarchive, Nachlässe, Vereinsarchive u. a.) als
Eigentum oder als Depositum übernehmen. Es steht dem Eigentümer bei der
Übergabe frei, Bestimmungen für die Benutzung festzulegen, die von
denen des § 2 dieser Benutzungsordnung abweichen.
§ 2 Benutzbarkeit des Archivgutes
(1) Das Archivgut steht in erster Linie der Verwaltung der Stadt
Lauenburg/Elbe zur Verfügung sowie denjenigen Dienststellen, die
Amtshilfe in Anspruch nehmen können.
(2) Das Archivgut kann privaten Benutzern nach rechtzeitiger
Voranmeldung und genauer Angabe des Forschungsgegenstandes für
wissenschaftliche, heimatkundliche, politische, genealoqische und
andere Forschungen zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist eine
Benutzungserlaubnis erforderlich nach § 3 dieser Benutzungsordnung.
(3) Unveröffentlichte Akten und Urkunden öffentlich-rechtlicher
Herkunft (amtliches Schriftgut) können frühestens 30 Jahre nach ihrem
Abschluss benutzt werden, soweit nicht nach den folgenden Absätzen eine
Benutzung schon früher oder erst später zulässig ist.
(4) Vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist kann amtliches
Schriftgut benutzt werden von den Stellen, bei denen es entstanden ist,
und ihren Rechts- und Funktionsnachfolgern, mit deren Zustimmung auch
von anderen amtlichen Stellen sowie für wissenschaftliche,
publizistische und private Zwecke. Falls ein Rechts- oder
Funktionsnachfolger nicht besteht, entscheidet der Bürgermeister oder
ein von ihm Beauftragter.
(5) Amtliches Schriftgut, das sich auf einzelne natürliche Personen
bezieht (z. B. Personalakten, Prozessakten), kann grundsätzlich erst 40
Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt der Betroffenen
benutzt werden.
(6) Das in Absatz 5 genannte Schriftgut kann vor Ablauf der dort
genannten Frist, in den ersten 30 Jahren nach seinem Abschluss jedoch
nur mit Genehmigung der in Absatz 4 genannten Stellen benutzt werden:
a) von den amtlichen Stellen, denen unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen ist,
b) von den Stellen, die für die Festsetzung von Arbeitsentgelten,
Renten, Versorgungsbezügen und dergleichen zuständig sind, unter
Beschränkung auf die für diesen Zweck wesentlichen Schriftstücke,
c) von anderen amtlichen Stellen und für wissenschaftliche oder
publizistische Zwecke mit Zustimmung des Betroffenen oder seines
Rechtsnachfolgers,
d) von dem Betroffenen oder seinem Rechtsnachfolger. Dieser hat, wenn
eine Genehmigung der in Abs. 4 genannten Stelle nicht mehr erforderlich
ist, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.
(7) Schriftgut privater Herkunft (Privat- und Familienarchive,
Firmenarchive, Nachlässe, Vereinsarchive u. a.) ist benutzbar, wenn die
Eigentümer bei der Übergabe an das Archiv der unbeschränkten Nutzung
zugestimmt haben, anderenfalls wenn sie besondere Bestimmungen
festgesetzt haben.
(8) Das Archivgut kann unter den in Abs. 15 bis 7 genannten
Voraussetzungen auch durch schriftliche Anfragen benutzt werden.
Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.
(9) Nicht vorgelegt werden kann Archivgut, dessen Erhaltungszustand
eine Benutzung nicht zulässt oder das aus innerbetrieblichen Gründen
nicht benutzungsfähig ist. Die Entscheidung darüber hat der Leiter des
Archivs.
§ 3 Benutzungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Benutzung des Archivgutes wird privaten
Benutzern, die amtsbekannt sind oder sich legitimieren, vom Leiter des
Archivs oder dessen Vertreter auf schriftlichen Antrag erteilt.
Voraussetzungen sind die Benutzung zu einem der in § 2 Abs. 2 genannten
Zwecke, vorherige schriftliche Anerkennung der Benutzungsordnung mit
der Verpflichtung öffentlich-rechtliche Belange und
Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten, sie zu wahren und deren
etwaige Verletzung selbst zu vertreten.
(2) Die Benutzungserlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
Archivgut benutzen will, um sich in einem Rechtsstreit gegen den
Eigentümer des Archivgutes Unterlagen zu verschaffen. Er wird in diesem
Falle auf die Anforderung solcher Akten durch die Gerichte verwiesen.
(3) Die Benutzung kann versagt werden, wenn dem Archiv über den
Antragsteller bekannt ist, dass er in anderen Archiven, Bibliotheken
oder ähnlichen Instituten straffällig wurde oder gegen
Benutzungsordnungen verstieß.
(4) Die Benutzungserlaubnis kann vom Leiter des Archivs bzw. seinem
Vertreter entzogen werden, wenn der Benutzer gegen die Bestimmungen
dieser Ordnung verstößt, mit der Zahlung von Gebühren in Verzug ist
oder das Archivgut zu anderen, als den von ihm im Antrag angegebenen
Zwecken benutzt.
(5) Zieht der Benutzer eine Hilfskraft hinzu, so hat diese einen
eigenen Antrag zu stellen. Hierfür gelten die gleichen Bestimmungen,
wie zu Absatz 1 bis 4.
§ 4 Ort und Zeit der Benutzung
(1) Das Archivgut kann nur nach Vereinbarung mit dem Leiter des Archivs
im Benutzerraum des Archivs benutzt werden. Eine private Ausleihe der
Archivalien ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Wünscht ein Benutzer die Versendung von Archivgut an andere
Archive, Bibliotheken, Institute oder Behörden, so wird er zunächst auf
die fotomechanische Vervielfältigung hingewiesen, wobei §
11 Abs. 2 dieser Benutzungsordnung zu beachten ist. In besonders
begründeten Fällen kann Archivgut auf Antrag unter Anerkennung der
Benutzerordnung an hauptamtlich verwaltete Archive, Bibliotheken oder
ähnliche Dienststellen versandt werden, wobei dafür in erster Linie die
Archive in Frage kommen. Wertvolle oder häufig gebrauchte Archivstücke,
desgl. stark beschädigte Stücke bleiben von jeder Versendung
ausgeschlossen.
(3) Die empfangenden Institute haben sich zu verpflichten, das Leihgut in ihren Räumen
diebstahl-, feuer- und wassersicher aufzubewahren und nach Ablauf der festgesetzten
Leihfrist ordnungsgemäß zurückzusenden.
(4) Das auszuleihende Archivgut wird als Einschreiben oder unter
Wertangabe versandt, seine Rücksendung hat in gleicher Weise zu
erfolgen. Der Benutzer hat die Kosten für die von ihm beantragten
Vervielfältigungen oder Versendungen zu tragen.
§ 5 Auswahl und Ausgabe des Archivgutes
(1) Das Archiv berät den Benutzer bei der Auswahl des für seine
Forschungen benötigten Archivgutes; dazu werden dem Benutzer die
einschlägigen Findbücher vorgelegt.
(2) Die eingesehenen Findbücher sind unverzüglich nach ihrem Gebrauch,
das Archivgut vor Beendigung der Öffnungszeit zurückzugeben. Es wird
jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Archivguteinheiten gleichzeitig
vorgelegt, die nach ihrer Benutzung unverändert in der bestehenden
Ordnung zurückzugeben sind; in der Regel ist die Anzahl der an einem
Tag vorgelegten Einheiten auf 10 begrenzt.
(3) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht zu melden.
(4) Im Benutzerraum können auch Bücher und Schriften der Archiv-Handbibliothek vorgelegt werden.
§ 6 Umgang mit Archivgut
(1) Das zur Benutzung ausgehändigte Archivgut ist sorgfältig zu
behandeln und darf weder beschädigt noch verändert werden. Es ist vor
allem untersagt, Striche und Bemerkungen anzubringen, verblasste
Stellen nachzuziehen oder mit Reagenzien zu bearbeiten, zu radieren,
Teile oder Seiten zu entfernen, Siegel oder Petschaften abzutrennen,
Archivgut durchzuzeichnen oder als Schreibunterlage zu verwenden.
Bemerkt der Benutzer Schäden am Archivgut, so hat er sie unverzüglich
der Aufsicht anzuzeigen.
(2) Entfernung von Findbüchern, Archivgut und von Büchern und Schriften
der Handbibliothek des Archivs hat, vorbehaltlich einer
strafrechtlichen Verfolgung, den sofortigen Ausschluss von der
Benutzung zur Folge.
(3) Den Benutzern wird empfohlen, die Signatur des von ihnen
gebrauchten Archivgutes in ihren Aufzeichnungen und Veröffentlichungen
in der amtsüblichen Form genau anzugeben, um eine rasche
Wiederauffindung zu ermöglichen.
§ 7 Haftung
Die Benutzer und ihre Auftraggeber haften für schuldhafte
Beschädigungen oder einen von ihnen verursachten Wertverlust des ihnen
vorgelegten Archivgutes.
§ 8 Verhalten im Benutzerraum und Archivgebäude
(1) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein
anderer behindert oder belästigt wird. Es ist verboten, im Benutzerraum
zu essen, zu trinken, Unterhaltungen zu führen sowie eine
Schreibmaschine oder ein Diktiergerät zu benutzen.
(2) Das Betreten der Magazinräume ist dem Benutzer nicht gestattet.
§ 9 Anordnung für den Einzelfall
Die Benutzer haben den Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten.
§ 10 Veröffentlichungen
Durch Anerkennung der Benutzungsordnung verpflichten sich die Benutzer
(1) bei Veröffentlichungen aller Art das Archiv als Quelle anzugeben,
(2) von den Veröffentlichungen, auch von Zulassungs- und
Seminararbeiten, die aufgrund von Lauenburger Archivgut angefertigt
wurden, dem Archiv ein Freiexemplar in Form einer Durchschrift, einer
Vervielfältigung oder eines maschinenschriftlichen Durchschlages zu
übergeben,
(3) bei Nichteinhaltung der letztgenannten Verpflichtung ihre vom
Archiv erworbene oder abgelichtete Veröffentlichung zu bezahlen.
§ 11 Fotokopien und Reproduktionen
(1) Zur Erleichterung der Benutzung und zu Reproduktionszwecken können
Fotokopien bei der Aufsicht bestellt werden. Fotokopien müssen vom
Archiv durchgeführt werden; es sind dafür die Auslagen bzw. die nach
der geltenden Ordnung festgelegten Gebühren zu entrichten. Von Büchern
oder gebundenem Archivgut werden keine Fotokopien angefertigt.
(2) Bei allen Fotokopien sind die urheberrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 12 Benutzung von fremdem Archivgut
(1) Archivgut anderer Archive kann im Archiv unter den oben angegebenen
Bedingungen und unter Anerkennung der von ihren Eigentümern gemachten
Auflagen nach Vereinbarung benutzt werden.
(2) Es obliegt dem Benutzer, ihre Entleihung und Versendung an das
Archiv und eine eventuelle Verlängerung der Leihfrist bei dem
Eigentümer selbst zu beantragen. Der Benutzer hat die Kosten für die
Versendung des ausgeliehenen Archivgutes zu tragen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.1987 in Kraft.
Lauenburg/Elbe, den 07.08.1987
Stadt Lauenburg/Elbe
- Der Magistrat -
gez. Matthießen
(Matthießen)
Bürgermeister